
Am 15. September 1935 wurden auf dem Nürnberger Parteitag der NSDAP das Blutschutzgesetz und das Reichsbürgergesetz beschlossen.Durch das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", Blutschutzgesetz genannt, wurden Eheschließungen zwischen Nicht-Juden und Juden sowie der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen ihnen verboten. Diese Bestimmung wurde auch auf Eheschließungen zwischen Deutschen und Zigeunern oder Schwarzen angewendet. Zuwiderhandlungen wurden mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.
Die Worte "Reinheit des deutschen Blutes" und "deutschen oder artverwandten Blutes" waren Begriffe aus der nationalsozialistischen Rassenkunde. Danach wurden die Menschen in Angehörige höherstehender und minderwertiger Rassen eingeteilt. Das Blut galt als Träger der Rasseneigenschaften. Als den Deutschen "artverwandt" galten im wesentlichen die europäischen Völker ohne "artfremde Blutbeimischung".
Im Blutschutzgesetz waren noch zwei weitere Verbote enthalten: Es war jüdischen Bürgern untersagt, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen und es war ihnen verboten, nichtjüdische Angestellte in ihren Haushaltungen zu beschäftigen.
Durch das Reichsbürgergesetz wurden alle deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens oder mit zwei Großeltern jüdischen Glaubens zu Menschen mit eingeschränkten Rechten eingestuft.
Wer als Jude zu gelten hatte, wurde in der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festgelegt:
Zum Reichsbürgergesetz ergingen 13 Durchführungsverordnungen und im Rahmen des Gesetzes zahlreiche Erlässe und Bestimmungen. Bis ins einzelne und in den privaten Bereich wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger eingeschränkt.
